P1 22 95 URTEIL VOM 13. MÄRZ 2023 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Dr. Lionel Seeberger und Camille Rey-Mermet, Kantonsrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwältin Lara Lochmatter, 3900 Brig-Glis, Berufungsklägerin und Anschlussberu- fungsbeklagte X _________, Privatklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte, vertre- ten durch Rechtsanwalt Harald Gattlen, Überbielstrasse 10, Postfach 349, 3930 Visp gegen Y _________, Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger, vertre- ten durch Rechtsanwalt Fabian Williner, WKLaw, Bahnhofplatz 13, Postfach 268, 3930 Visp Berufung gegen das Urteil des Kreisgerichts Oberwallis für die Bezirke Leuk und Westlich-Raron vom 10. Dezember 2020 [LWR S1 20 9] Neubeurteilung nach Bundesgerichtsurteil 6B_536/2022 vom 25. August 2022
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Formelles
E. 1.1 Das Kantonsgericht hat die Eintretensvoraussetzungen im Urteil vom 4. März 2022 dargelegt (S. 1177 ff. E. 1). Es kann darauf verwiesen werden.
E. 1.2 Das Bundesgericht hat den Kantonsgerichtsentscheid vom 4. März 2022 am
25. August 2022 aufgehoben und zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Das Kantonsgericht darf sich von Rechts wegen nur mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht aufgehoben hat, wenn dieses eine Beschwerde gutheisst und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurückweist. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Nicht das Dispositiv, sondern die materielle Trag- weite des bundesgerichtlichen Entscheids, ist massgebend. Das neue Urteil der kanto- nalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesge- richtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig erscheint, um den verbindli- chen Erwägungen des Bundesgerichtes Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Das Berufungsgericht darf aufgrund der Bindungswirkung bundesge- richtlicher Rückweisungsentscheide und seines eigenen ersten Entscheids, abgesehen
- 4 - von allenfalls zulässigen Noven, den Rechtsstreit nicht einem anderen als dem bisheri- gen Sachverhalt unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwä- gung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft hat als Einzige das Urteil vom 4. März 2022 angefochten und einzig eine Änderung der Dispositiv Ziffer 4 beantragt. Das Bundesgericht hebt den ge- samten Entscheid gemäss oben partiell zitiertem Judikatum auf. Es stellt aber in den Erwägungen fest, das Kantonsgericht sei bei der Strafzumessung fälschlicherweise da- von ausgegangen, der Verurteilte habe seit Oktober 2017 kein Delikt mehr begangen. Einzig die Strafzumessung ist neu zu prüfen, die Schuld- und Freisprüche sowie die zivilrechtlichen Folgen sind dagegen bindend. Insoweit kann umfassend auf das Urteil vom 4. März 2022 verwiesen werden.
E. 2 Sachverhalt, Freisprüche und Verurteilungen
E. 2.1 Die Berufungsinstanz kann in Bezug auf die rechtskräftigen Freisprüche und Verur- teilungen auf die Ausführungen im Urteil vom 4. März 2022 verweisen.
E. 2.2 Der Beschuldigte ist am 6. November 2021 wegen einfacher Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 1'350.00 verurteilt worden. Der Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwach- sen. Er sei während sechs Monaten mit einer Frau liiert gewesen und sie hätten in A _________ zusammengelebt. Es sei mindestens vier Mal zu Auseinandersetzungen mit anschliessenden Versöhnungen gekommen. Die Betroffene hat im dortigen Verfah- ren – anders als der Staatsanwalt im Entscheid festhält – erklärt, der Verurteilte habe in diesen vier Fällen keine Gewalt angewandt. Die Frau habe sich im Juli 2021 vom Ange- klagten trennen wollen und zwei Tage im Voraus ihre Sachen gepackt. Jener sei am
21. Juli um 03:00 Uhr in angetrunkenem Zustand nach Hause gekommen und habe über die Situation reden wollen. Die Betroffene habe dies verweigert, weil der Beschuldigte betrunken, aggressiv und laut gewesen sei. Er habe ihr daraufhin ihr Mobiltelefon weg- genommen und die Wohnungstüre von innen geschlossen. Seine Mitbewohnerin habe nicht hinausgehen können, obwohl sie dies gewollt habe. Sie habe um 05:00 Uhr Hilfe holen wollen, worauf der Angeklagte aggressiver geworden sei. Er habe die Betroffene in deren linke Wange und Arme gebissen sowie deren Finger verdreht. Sie hätten ge- meinsam um 08:00 Uhr das Haus verlassen und zum Auto gehen wollen. Der Beschul- digte habe sie an den Haaren gepackt, sie geohrfeigt und mit der geschlossenen Faust
- 5 - auf sie eingeschlagen. Letztere habe, als beide das Haus verlassen hatten, davonren- nen können. Sie habe beim Vorfall Verletzungen an den Armen und Fingern in Form multipler Hämatome erlitten. Es hätten ferner Rötungen an der linken Wange und im Gesicht sowie Kopfschmerzen erlitten. Die Frau habe persönliche Gegenstände, die in der Wohnung verblieben seien, erst nach einigen Tagen abholen können (Dossier SAO 2021 1503). Die Partner leben seither getrennt. Der Beschuldigte hat sich im Verfahren P1 21 16 bereits mit Vorwürfen der häuslichen Gewalt konfrontiert gesehen. Das begründete Urteil des Kreisgerichts ist dem Beschul- digten am 17. Februar 2021 übermittelt worden (S. 978), verschiedene Schuldsprüche sind daraufhin in Rechtskraft erwachsen und er ist am 15. Juni 2021 zur Berufungsver- handlung vorgeladen worden (S. 1111). Dies alles hat den Angeklagten nicht dazu mo- tiviert, sein Verhalten in der neuen Beziehung während dem Jahr 2021 zu überdenken. Derlei deutet auf fehlende Einsicht und Reue hin, was bereits im ersten Urteil vom
E. 4 März 2022 festgehalten worden ist. Der neue Prozess SAO 2021 1503 behandelt frei- lich keine neuen sexuellen Missbräuche. Der Anschlussberufungskläger begeht aber, trotz bereits laufendem Verfahren P1 21 16 und beantragter teilbedingter Freiheitsstrafe durch die Staatsanwaltschaft, erhebliche körperliche Gewaltakte gegenüber seiner neuen Partnerin, die auf unveränderte Rücksichtslosigkeit und Gewaltbereitschaft schliessen lassen. Der Trennungswunsch der damaligen Partnerin ist nicht akzeptiert worden.
3. Sanktion und Strafzumessung 3.1 Der Angeklagte ist unter Beachtung des neuen, erweiterten Sachverhalts im vorlie- genden Prozess wegen folgender Schuldsprüche zu bestrafen: - Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 Abs. 1 StGB), - Fahrens in fahrunfähigen Zustand (Art. 91 Abs. 2 SVG), - Versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) - Fahrens ohne Berechtigung (Art. 98 Abs. 1 lit. b SVG) - Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG) - Fahrens im fahrunfähigen Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG) - versuchter groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 34 SVG) - mehrfachen Schändung (Art. 191 StGB) - sexueller Nötigung (Art. 189 StGB) Die Sanktion im Strafbefehl vom 6. November 2021 ist zudem bei der Kalkulation der neuen Geldstrafe zu beachten.
- 6 - 3.2 Das Kantonsgericht kann in Bezug auf die rechtlichen Ausführungen zur Strafzu- messung auf den Entscheid vom 4. März 2022 verweisen. 3.3 Es ist nachfolgend zunächst auf die Erörterungen des Beschuldigten vom
E. 4.1 Das Gericht kann für die Dauer der Probezeit Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB). Die Anordnung richtet sich nach der konkreten Risikoanalyse und den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die Weisung muss mit dem Delikt zusammenhängen und bestimmt bzw. geeignet sein, die Bewährungssituation zu verbessern. Weisungen sind aufgrund dieser Bewährungsperspektive nur im Zusammenhang mit bedingten Strafen
- 11 - sowie Probezeiten zulässig (Husmann, in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, 2020, N. 1 zu Art. 94 StGB). Das Gericht kann bei bedingt ausgesprochenen Strafen während der Probezeit und beim Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe und Weisungen anordnen (Art. 44 Abs. 2 StGB und 63 Abs. 2 StGB). Die Bewährungshilfe soll den Rückfall verhindern und die soziale Integra- tion fördern (Art. 93 Abs. 1 StGB). Vorausgesetzt ist, dass Zweifel bestehen, dass sich der Verurteilte bewähren wird (Trechsel/Aebersold, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxis- kommentar StGB, 3. A., 2018, N. 5 zu Art. 95 StGB).
E. 4.2 Es bestehen, wie ausgeführt, Zweifel, dass sich der Verurteilte bewähren wird. Dies gilt auch für ihn selbst, hat er doch eine Therapie bei der Gewaltberatung eingeleitet. Er scheint diese allerdings nicht konsequent durchzuführen und es stellt sich die Frage, ob die angesetzten «Gespräche» im vorliegenden Fall tatsächlich ausreichen. Dies hat die Bewährungshilfe in Zusammenarbeit mit den Strafvollzugsbehörden zu klären. Der Beschuldigte hat somit eine gewaltdeliktosorientierte Therapie, z.B. einen Antige- waltkurs oder einen Präventionskurs gegen häusliche Gewalt durchzuführen. Die Be- währungshilfe wird angeordnet, um primär zu prüfen, ob die derzeit bei der Gewaltbera- tung durchgeführte Therapie zur Behandlung des gewalttätigen Verhaltens des Beschul- digten geeignet ist und ausreicht. Sie hat sonst eine andere Form der Therapie zu prüfen. Die Bewährungshilfe hat schliesslich die Einhaltung der Therapiesitzungen durch den Beschuldigten zu kontrollieren.
E. 5 Die beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet (Art. 69 StGB):
- 1 Tablette Ecstasy (Asservat Nr. A008'628'226);
- 5 Tabletten Ecstasy (Asservat Nr. A008'628'237);
- 1.4 Gramm Amphetamin (Asservat Nr. A008'628'260);
- 1 Mobiltelefon Samsung schwarz;
- 3.2 Gramm Kokain (Affären-Nr. 36607, Objekt-Nr. 69140);
- 1.5 Gramm Amphetamine (Affären-Nr. 37556, Objekt Nr. 71142);
- 2 Minigrip (Affären-Nr. 37556, Objekt Nr. 71159);
- 7.5 Konsumeinheiten LSD (Affären-Nr. 37556, Objekt Nr. 71141);
- 1 Bong (Fall-Nr. 433387, Objekt Nr. 82812);
- 1 Waage «My weigh» (Fall-Nr. 433387, Objekt Nr. 82812);
- 1 Waage «On Balance» (Fall-Nr. 433387, Objekt Nr. 82812);
- 1 Waage «RS-350» (Fall-Nr. 433387, Objekt Nr. 82812);
- 14 -
- 1 Mobiltelefon der Marke «MI» (Fall-Nr. 433387, Objekt Nr. 82812);
- 1 SIM-Karte «Three» (Fall-Nr. 433387, Objekt Nr. 82812);
- 1 Handyhülle (Fall-Nr. 433387, Objekt Nr. 82812);
- 91 Gramm Marihuana (Fall-Nr. 41252, Objekt Nr. 78399);
- 60 Hanfsamen (Fall-Nr. 41252, Objekt Nr. 78399).
E. 5.1 Das Kantonsgericht kann zu den rechtlichen Ausführungen über die Bemessung von Kosten und Entschädigungen auf die Ausführungen im Urteil vom 4. März 2022 (S. 1254 E. 6.1 ff.).
E. 5.2 Eine Neuaufteilung rechtfertigt sich, da der Beschuldigte gemäss vorliegendem Ur- teil im Vergleich zum Entscheid vom 4. März 2022 zusätzlich unterliegt, indem die Sank- tion für diesen spürbar erhöht wird. Das Kantonsgericht hat am 4. März 2022 die erstinstanzlichen Kosten, welche insgesamt Fr. 8'000.00 betragen, wegen des Verfahrensausgangs zu 2/3 dem Verurteilten und zu 1/3 dem Fiskus auferlegt (S. 1256 E. 6.3.1). Es rechtfertigt sich die Kosten von Fr. 8'000.00 neu zu ¾ dem Beschuldigten (Fr. 6'000.00) und zu ¼ (Fr. 2'000.00) dem Fiskus aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, welche weiterhin
- 12 - Fr. 2'000.00 betragen (S. 1256 E. 6.3.2) werden analog verteilt. Der Angeklagte bezahlt mithin neu Fr. 1'500.00 des Berufungsprozesses, der Fiskus Fr. 500.00.
E. 5.3 Die Entschädigung für den ordentlichen Verteidiger des Beschuldigten beträgt statt 1/3, im Kreisgerichtsverfahren neu ¼ von Fr. 7'000.00 (S. 1258 E. 6.6.1), also Fr. 1'750.00. Die Entschädigung für den Verteidiger beträgt für das Verfahren vor Kan- tonsgericht im ersten Prozess vor Kantonsgericht ¼ von Fr. 4'500.00 (S. 1258 E. 6.6.1), also Fr. 1'125.00. Es ist ihm in diesem zweiten Verfahren keine weitere Entschädigung zuzusprechen, da er überwiegend unterliegt. Diese Entschädigungen von Fr. 2'875.00 (Fr. 1'750.00 plus Fr. 1'125.00) werden mit den erstinstanzlich auferlegten Gerichtskosten von Fr. 6'000.00 verrechnet, womit sich diese auf Fr. 3'125.00 reduzieren (eine analoge Verrechnung ergibt sich bereits aus: S. 1258 E. 6.6.2).
E. 5.4 Der Beschuldigte wird schliesslich neu verpflichtet ¾, d.h. Fr. 916.15 (Fr. 1’221.5/4*3), der bereits geleisteten Entschädigung an Rechtanwalt Marc Truffer, zurückzubezahlen.
E. 5.5 Die Privatklägerin hat sich am neu eingeleiteten Prozess nicht beteiligt und sie wäre in diesem Fall ohnehin nicht legitimiert, die Strafhöhe zu beanstanden (Art. 382 StPO). Es rechtfertigt sich demnach, die bisher zugesprochene Parteientschädigung, welche primär auf der Basis der angefochtenen Schuldsprüche verlegt wurde, inkl. Verpflichtung zur Rückleistung zu bestätigen (S. 1257 E. 6.5.1), aber keine weitere Entschädigung zuzusprechen.
Das Kantonsgericht beschliesst:
Folgende Teile des erstinstanzlichen Urteils vom 10. Dezember 2020 und des Kantonsgerichts- urteils vom 4. März 2022 sind rechtskräftig: 1. Das Strafverfahren gegen Y _________ wird eingestellt in Bezug auf:
- die Vorfälle in Thailand
- die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG)
- die Vorwürfe der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB). 2. Y _________ wird freigesprochen von den Vorwürfen:
- des Fahrens ohne Berechtigung vom 7. September 2015 (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG);
- 13 -
- der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vom 5. Mai 2016 (Art. 22 StGB i.V.m. Art. 91a Abs. 1 SVG);
- der mehrfachen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) betreffend die Vorfälle ab Sommer 2016. 3. Y _________ wird schuldig erkannt:
- Der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG) betreffend den Vorfall vom 11. Oktober 2015;
- des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 SVG) betreffend den Vorfall vom 5. Mai 2016;
- der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vom 24. Juli 2016;
- des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 SVG), der versuchten Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG), des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), Verursachens einer groben Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 und 2 SVG) betreffend den Vorfall vom
26. August 2016;
- der mehrfachen Schändung (Art. 191 StGB);
- der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) betreffend den Vorfall vom 12. Oktober 2017. 4. Y _________ bezahlt X _________ eine Genugtuung von Fr. 8'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 12. Oktober 2017. Y _________ bezahlt X _________ Schadenersatz von Fr. 383.15 nebst Zins zu 5% seit dem 12. Oktober 2017. Die weiteren Schadenersatzforderungen von X _________ werden abgewiesen.
E. 6 Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt Harald Gattlen als unentgeltlichem Rechts- beistand von X _________ vorab folgende (reduzierte) Entschädigungen: - Fr. 4'105.00 für den erstinstanzlichen Prozess; - Fr. 2'250.00 für das Berufungsverfahren. X _________ ist verpflichtet, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, dem Staat Wallis die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsan- walt Harald Gattlen, die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten.
E. 7 Es wird Akt gegeben, dass Rechtsanwalt Marc Truffer als Anwalt erster Stunde von Y _________ bereits mit Fr. 1'221.50 (inkl. MWST) entschädigt worden ist. Y _________ ist verpflichtet, dem Staat Wallis die Entschädigung im Umfang von Fr. 916.15 zurückzuzahlen. Sitten, 13. März 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
P1 22 95 URTEIL VOM 13. MÄRZ 2023 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Dr. Lionel Seeberger und Camille Rey-Mermet, Kantonsrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwältin Lara Lochmatter, 3900 Brig-Glis, Berufungsklägerin und Anschlussberu- fungsbeklagte X _________, Privatklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte, vertre- ten durch Rechtsanwalt Harald Gattlen, Überbielstrasse 10, Postfach 349, 3930 Visp gegen
Y _________, Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger, vertre- ten durch Rechtsanwalt Fabian Williner, WKLaw, Bahnhofplatz 13, Postfach 268, 3930 Visp
Berufung gegen das Urteil des Kreisgerichts Oberwallis für die Bezirke Leuk und Westlich-Raron vom 10. Dezember 2020 [LWR S1 20 9]
Neubeurteilung nach Bundesgerichtsurteil 6B_536/2022 vom 25. August 2022
Verfahren
A. Das Kantonsgericht fällte am 4. März 2022 gegen Y _________ (S. 1169 ff; S. 1259 ff.) folgendes Urteil: Das Kantonsgericht beschliesst: Folgende Teile des erstinstanzlichen Urteils sind rechtskräftig: Ziff. 1 (Einstellungen): - Vorfälle in Thailand - Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Ziff. 3 (Verurteilungen): - Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vom
24. Juli 2016
- Fahren in fahrunfähigem Zustand, versuchte Vereitelung von Mas- snahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und Fahren ohne Berechtigung gemäss Vorfall vom 26. August 2016 Ziff. 5 (Anrechnung Untersuchungshaft; teilweise), Ziff. 7 (Einziehung), Ziff. 8 (Rückgabe be- schlagnahmtes Fahrzeug), Ziff. 13 (Entschädigung Rechtsanwalt Truffer, allerdings ist die Rück- forderung zu prüfen). Das Kantonsgericht erkennt:
- in teilweiser Gutheissung der Berufungen und vollständiger Abweisung der Anschlussberufung -
1. Das Strafverfahren gegen Y _________ wird eingestellt:
- betreffend die Vorwürfe der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB).
2. Y _________ wird freigesprochen von den Vorwürfen:
- des Fahrens ohne Berechtigung vom 7. September 2015 (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG);
- der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vom
5. Mai 2016 (Art. 22 StGB i.V.m. Art. 91a Abs. 1 SVG);
- der mehrfachen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) betreffend die übrigen Vorfälle ab Sommer 2016.
3. Y _________ wird schuldig erkannt:
- der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG) betreffend den Vorfall vom 11. Oktober 2015;
- des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 SVG) betreffend den Vorfall vom
5. Mai 2016;
- des Verursachens einer groben Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 und 2 SVG) betreffend den Vorfall vom 26. August 2016;
- der mehrfachen Schändung (Art. 191 StGB);
- der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) betreffend den Vorfall vom 12. Oktober 2017.
- 2 -
4. Y _________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 140.00, entsprechend Fr. 21’000.00, bestraft. Der Vollzug der Freiheits- und Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 4 Tagen (11. bis 12. Oktober 2015 und 20. bis
21. Mai 2017) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). Y _________ wird zudem mit einer Busse von Fr. 4’200.00 verurteilt, die bei schuldhafter Nichtbezahlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen umzuwandeln ist.
5. Y _________ bezahlt X _________ eine Genugtuung von Fr. 8'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 12. Oktober 2017. Y _________ bezahlt X _________ Schadenersatz von Fr. 383.15 nebst Zins zu 5% seit dem
12. Oktober 2017.
6. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen Fr. 8'000.00 und werden zu 2/3 (Fr. 5'333.35) Y _________ und zu 1/3 (Fr. 2'666.65) dem Fiskus auferlegt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden mit den Entschädigungen für Y _________ verrechnet, so dass dieser der ersten Instanz noch Fr. 1'500.00 an Kosten zu erstatten hat. Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten betragen Fr. 2'000.00 und werden zu 2/3 (Fr. 1'333.35) Y _________ und zu 1/3 (Fr. 666.65) dem Fiskus auferlegt.
7. Y _________ bezahlt X _________ folgende Parteientschädigungen:
- Fr. 1’910.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) für den erstinstanzlichen Prozess;
- Fr. 750.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) für das Berufungsverfahren.
8. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt Harald Gattlen als unentgeltlicher Rechtsbeistand von X _________ vorab folgende (reduzierte) Entschädigungen:
- Fr. 4'105.00 für den erstinstanzlichen Prozess;
- Fr. 2'250.00 für das Berufungsverfahren. X _________ ist verpflichtet, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, dem Staat Wallis die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Harald Gattlen, die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten.
9. Der Staat Wallis schuldet Y _________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädi- gung von Fr. 2'333.35 (inkl. MwSt. und Auslagen) und für das Berufungsverfahren Fr. 1'500.00 (inkl. MwSt. und Auslagen). Diese Entschädigungen werden nicht ausbezahlt, son- dern mit den erstinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet.
10. Es wird Akt gegeben, dass Rechtsanwalt Marc Truffer als Anwalt erster Stunde von Y _________ bereits mit Fr. 1'221.50 (inkl. MwSt.) entschädigt worden ist. Y _________ ist verpflichtet, dem Staat Wallis die Entschädigung im Umfang von Fr. 814.35 zurückzuzahlen.
B. Die Staatsanwaltschaft focht diesen Entscheid am 28. April 2022 ans Bundesgericht an (S. 1271). Letzteres fällte am 25. August 2022 folgendes Urteil (P1 22 95 S. 1 ff.):
- 3 -
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 4. März 2022 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückgewiesen. […] C. Das Kantonsgericht forderte am 7. September 2022 neue Akten bei der Staatsan- waltschaft sowie beim Beschuldigten ein (P1 22 95 S. 9). Diejenigen der Staatsanwalt- schaft trafen am 14. September 2022 ein (P1 22 95 S. 10), diejenigen des Beschuldigten am 13. Oktober 2022 (P1 22 95 S. 16). Es kam zu mehreren Fristerstreckungsgesuchen oder Ankündigungen späterer Mitteilungen des Angeklagten (P1 22 95 S. 13, 16). Das Kantonsgericht forderte am 17. Oktober 2022 neue Informationen bei diesem ein (P1 22 95 S. 24) und gewährte den Beteiligten am 2. November 2022 eine Frist zum Depot abschliessender Vernehmlassungen (P1 22 95 S. 28), welche auf den 5. Dezember 2022 erstreckt wurde (P1 22 95 S. 31). Das Gericht verlangte am 24. Januar 2023 ein aktualisiertes Zwischenzeugnis ein (P1 22 95 S. 38), welches am 7. Februar 2023 beim Kantonsgericht einging (P1 22 95 S. 39 ff.). Erwägungen
1. Formelles 1.1 Das Kantonsgericht hat die Eintretensvoraussetzungen im Urteil vom 4. März 2022 dargelegt (S. 1177 ff. E. 1). Es kann darauf verwiesen werden. 1.2 Das Bundesgericht hat den Kantonsgerichtsentscheid vom 4. März 2022 am
25. August 2022 aufgehoben und zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Das Kantonsgericht darf sich von Rechts wegen nur mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht aufgehoben hat, wenn dieses eine Beschwerde gutheisst und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurückweist. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Nicht das Dispositiv, sondern die materielle Trag- weite des bundesgerichtlichen Entscheids, ist massgebend. Das neue Urteil der kanto- nalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesge- richtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig erscheint, um den verbindli- chen Erwägungen des Bundesgerichtes Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Das Berufungsgericht darf aufgrund der Bindungswirkung bundesge- richtlicher Rückweisungsentscheide und seines eigenen ersten Entscheids, abgesehen
- 4 - von allenfalls zulässigen Noven, den Rechtsstreit nicht einem anderen als dem bisheri- gen Sachverhalt unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwä- gung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft hat als Einzige das Urteil vom 4. März 2022 angefochten und einzig eine Änderung der Dispositiv Ziffer 4 beantragt. Das Bundesgericht hebt den ge- samten Entscheid gemäss oben partiell zitiertem Judikatum auf. Es stellt aber in den Erwägungen fest, das Kantonsgericht sei bei der Strafzumessung fälschlicherweise da- von ausgegangen, der Verurteilte habe seit Oktober 2017 kein Delikt mehr begangen. Einzig die Strafzumessung ist neu zu prüfen, die Schuld- und Freisprüche sowie die zivilrechtlichen Folgen sind dagegen bindend. Insoweit kann umfassend auf das Urteil vom 4. März 2022 verwiesen werden.
2. Sachverhalt, Freisprüche und Verurteilungen 2.1 Die Berufungsinstanz kann in Bezug auf die rechtskräftigen Freisprüche und Verur- teilungen auf die Ausführungen im Urteil vom 4. März 2022 verweisen. 2.2 Der Beschuldigte ist am 6. November 2021 wegen einfacher Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 1'350.00 verurteilt worden. Der Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwach- sen. Er sei während sechs Monaten mit einer Frau liiert gewesen und sie hätten in A _________ zusammengelebt. Es sei mindestens vier Mal zu Auseinandersetzungen mit anschliessenden Versöhnungen gekommen. Die Betroffene hat im dortigen Verfah- ren – anders als der Staatsanwalt im Entscheid festhält – erklärt, der Verurteilte habe in diesen vier Fällen keine Gewalt angewandt. Die Frau habe sich im Juli 2021 vom Ange- klagten trennen wollen und zwei Tage im Voraus ihre Sachen gepackt. Jener sei am
21. Juli um 03:00 Uhr in angetrunkenem Zustand nach Hause gekommen und habe über die Situation reden wollen. Die Betroffene habe dies verweigert, weil der Beschuldigte betrunken, aggressiv und laut gewesen sei. Er habe ihr daraufhin ihr Mobiltelefon weg- genommen und die Wohnungstüre von innen geschlossen. Seine Mitbewohnerin habe nicht hinausgehen können, obwohl sie dies gewollt habe. Sie habe um 05:00 Uhr Hilfe holen wollen, worauf der Angeklagte aggressiver geworden sei. Er habe die Betroffene in deren linke Wange und Arme gebissen sowie deren Finger verdreht. Sie hätten ge- meinsam um 08:00 Uhr das Haus verlassen und zum Auto gehen wollen. Der Beschul- digte habe sie an den Haaren gepackt, sie geohrfeigt und mit der geschlossenen Faust
- 5 - auf sie eingeschlagen. Letztere habe, als beide das Haus verlassen hatten, davonren- nen können. Sie habe beim Vorfall Verletzungen an den Armen und Fingern in Form multipler Hämatome erlitten. Es hätten ferner Rötungen an der linken Wange und im Gesicht sowie Kopfschmerzen erlitten. Die Frau habe persönliche Gegenstände, die in der Wohnung verblieben seien, erst nach einigen Tagen abholen können (Dossier SAO 2021 1503). Die Partner leben seither getrennt. Der Beschuldigte hat sich im Verfahren P1 21 16 bereits mit Vorwürfen der häuslichen Gewalt konfrontiert gesehen. Das begründete Urteil des Kreisgerichts ist dem Beschul- digten am 17. Februar 2021 übermittelt worden (S. 978), verschiedene Schuldsprüche sind daraufhin in Rechtskraft erwachsen und er ist am 15. Juni 2021 zur Berufungsver- handlung vorgeladen worden (S. 1111). Dies alles hat den Angeklagten nicht dazu mo- tiviert, sein Verhalten in der neuen Beziehung während dem Jahr 2021 zu überdenken. Derlei deutet auf fehlende Einsicht und Reue hin, was bereits im ersten Urteil vom
4. März 2022 festgehalten worden ist. Der neue Prozess SAO 2021 1503 behandelt frei- lich keine neuen sexuellen Missbräuche. Der Anschlussberufungskläger begeht aber, trotz bereits laufendem Verfahren P1 21 16 und beantragter teilbedingter Freiheitsstrafe durch die Staatsanwaltschaft, erhebliche körperliche Gewaltakte gegenüber seiner neuen Partnerin, die auf unveränderte Rücksichtslosigkeit und Gewaltbereitschaft schliessen lassen. Der Trennungswunsch der damaligen Partnerin ist nicht akzeptiert worden.
3. Sanktion und Strafzumessung 3.1 Der Angeklagte ist unter Beachtung des neuen, erweiterten Sachverhalts im vorlie- genden Prozess wegen folgender Schuldsprüche zu bestrafen: - Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 Abs. 1 StGB), - Fahrens in fahrunfähigen Zustand (Art. 91 Abs. 2 SVG), - Versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) - Fahrens ohne Berechtigung (Art. 98 Abs. 1 lit. b SVG) - Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG) - Fahrens im fahrunfähigen Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG) - versuchter groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 34 SVG) - mehrfachen Schändung (Art. 191 StGB) - sexueller Nötigung (Art. 189 StGB) Die Sanktion im Strafbefehl vom 6. November 2021 ist zudem bei der Kalkulation der neuen Geldstrafe zu beachten.
- 6 - 3.2 Das Kantonsgericht kann in Bezug auf die rechtlichen Ausführungen zur Strafzu- messung auf den Entscheid vom 4. März 2022 verweisen. 3.3 Es ist nachfolgend zunächst auf die Erörterungen des Beschuldigten vom
5. Dezember 2022 einzugehen. 3.3.1 Der Angeklagte führt in der abschliessenden Vernehmlassung das Beschleuni- gungsgebot an und argumentiert mit der langen Prozessdauer, zumal die Taten bereits länger zurücklägen. Das Kantonsgericht hat die Prozessdauer bereits im Urteil vom
4. März 2022 strafreduzieren beachtet (S. 1248 E. 4.2.2). Zwischen der Berufungsver- handlung vom 6. Oktober 2021 und der Zustellung des Urteils am 4. März 2022 ist, auch wegen eines parallel laufenden grossen Haftfalls, tatsächlich erheblich Zeit abgelaufen. Die Verletzung des Beschleunigungsverbots (bis zur Verurteilung vom 4. März 2022) ist bereits in jenem Urteil beachtet worden. Das nach dem Bundesgerichtsurteil vom 25. Au- gust 2022 neu eingeleitete Kantonsgerichtsverfahren ist freilich auf die Strafzumessung eingeschränkt und dauert bis Februar 2023. Es hat wiederum die Aufnahme neuer Be- weise erfordert. Die Berufungsinstanz hat ferner auf Antrag der Verteidigung mehrfach Fristen erstreckt oder auf die Einreichung angekündigter Unterlagen gewartet. Es recht- fertigt sich, aufgrund des Zeitablaufs nach dem Urteil vom 4. März 2022 die Strafe wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots im Vergleich zum ersten Urteil zusätzlich zu re- duzieren, aber nur in geringfügigem Ausmass. 3.3.2 Der Betroffene argumentiert weiter, er sei über einen längeren Zeitraum straflos geblieben. Dies trifft, wie sich nun herausgestellt hat, nur eingeschränkt zu, ist er doch am 6. November 2021 erneut wegen häuslicher Gewalthandlungen im Juli 2021 rechts- kräftig verurteilt worden (SAO 2021 1503). Die Verurteilung betrifft freilich keine Sexu- aldelikte, es ist aber von recht groben Handlungen gegenüber der damaligen Mitbewoh- nerin die Rede. Der Verurteilte lässt wiederum, im betrunkenen Zustand, Respekt und Rücksicht gegenüber seiner Partnerin vermissen und scheint, wie auch im hier zu beur- teilenden Fall, nicht akzeptieren zu wollen, wenn eine Frau die Beziehung zu beenden wünscht. Der hängige Strafprozess hat insofern kein Umdenken bewirkt. Dies ist bei der Strafzumessung umso bedeutsamer, weil die (fälschlicherweise ange- nommene) längerdauernde Straflosigkeit mit ein Grund gewesen ist, im Urteil vom
4. März 2022 den Rahmen von 24 Monaten nicht zu verlassen. 3.3.3 Das Gericht mildert gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. e StGB die Strafe, wenn das Straf- bedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Die heilende Wirkung der verstrichenen Zeit,
- 7 - die das Strafbedürfnis geringer erscheinen lässt, muss auch berücksichtigt werden kön- nen, wenn die Verjährung noch nicht erreicht ist, wenn die Straftat alt ist und wenn der Straftäter sich in der Zwischenzeit wohlverhalten hat. Dies setzt das Verstreichen einer relativ langen Zeit seit der Straftat voraus. Derlei ist in jedem Fall erfüllt, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist der Straftat verstrichen sind. Der Richter kann indessen diese Frist verkürzen, um die Natur und die Schwere der Straftat zu berücksichtigen (Bundesge- richtsurteil 6B_217/2022 vom 15. August 2022 E. 3.2). Der Täter hat sich seit den Sexu- aldelikten nicht wohlverhalten und die entsprechenden Verfolgungsverjährungsfristen wären auch nicht zu zwei Dritteln abgelaufen. Eine entsprechende Milderung nach Art. 48 Abs. 1 lit. e StGB kommt daher nicht in Frage. 3.3.4 Der Betroffene erörtert, eine weitere Verurteilung könnte zum Verlust seiner Erwerbstätigkeit führen. Das Kantonsgericht hat bereits am 4. März 2022 die juristischen Erwägungen zu den einschneidenden Konsequenzen bei einer Freiheitsstrafe dargelegt (S. 1246 E. 4.1.4). Der Betroffene hat sich selbst nicht darum gekümmert, ob er mit wei- teren Straftaten seine Anstellung verliert, bzw. die entsprechenden Konsequenzen igno- riert. Der ehemalige Arbeitgeber ist ferner, laut deponierten Zwischenzeugnissen, mit seinem Angestellten zufrieden gewesen. Die abschliessende Vernehmlassung vom 5. Dezember 2022 enthält folgende Sätze (P1 22 95 S. 35): Insbesondere hätte eine unbedingte Strafe zur Folge, dass mein Mandant seine Erwerbstätigkeit verliert und dadurch in eine Negativspirale fällt. und Der Jobverlust dürfte dazu führen, dass er nicht mehr in der Lage sein wird, seine Kosten, insbesondere auch jene aus vorliegendem Strafverfahren, zu bezahlen und dadurch Schulden angehäuft wird. Das Gericht hat aufgrund der Datierung des Zwischenzeugnisses im laufenden Prozess aktuellere Bestätigungen des Arbeitgebers verlangt (P1 22 95 S. 38). Ein nachträglich eingeholter Beleg zeigt auf, dass der Beschuldigte am 17. November 2022 (Datum Un- terschrift B _________) oder 1. März 2022 (Datum eigene Unterschrift) den Arbeitgeber gewechselt hat. Der Arbeitsvertrag trete am 1. Dezember 2022 in Kraft. Der Beschuldigte hat kein aktualisiertes Zwischenzeugnis mehr deponiert, was aber bei dieser kurzzeiti- gen Anstellung nicht erstaunt.
- 8 - Der Beschuldigte habe, laut E-Mail der Gewaltberatung vom 3. Februar 2023 «Arbeit gefunden bei der B _________.» Der Angeklagte sei ausserdem während eines Monats verreist gewesen (S. 43). Es liegt somit kein langjähriges Arbeitsverhältnis vor. Die derzeitige Situation im Ober- walliser Arbeitsmarkt – und in der Schweiz generell – erscheint auch nicht dermassen prekär, als dass der Verurteilte nach Verbüssen einer Freiheitsstrafe keinesfalls mehr eine neue Anstellung finden wird, was die neu deponierten Belege beweisen. Die der- zeitige Arbeitssituation des Angeklagten hat mithin keine Auswirkung auf die Strafzu- messung. 3.3.5 Der Angeklagte hat eine Erklärung der Gewaltberatung Oberwallis vom 19. Oktober 2022 deponiert, wonach er am 12. Oktober 2022 zum ersten Mal eine Beratung in Anspruch genommen habe. Ein Folgetermin sei auf den 25. Oktober 2022 geplant. Es würden in der Regel während 3-6 Monaten 8-12 «Gespräche» stattfinden, wovon jedes Fr. 20.00 kosten würde (P1 22 95 S. 26). Der gleiche Gewaltberater teilt am 3. Februar 2023, also mehr als drei Monate nach seiner E-Mail vom 19. Oktober 2022 und fast vier Monate nach Beginn dieser Beratung (P1 22 95 S. 26) mit, der Beschuldigte habe nun «4 Gespräche» in Anspruch genommen (P1 22 95 S. 43). Es fällt bei diesem Vorgehen auf, dass der Anschlussberufungskläger diese Form der Therapie trotz wiederholter Verurteilungen erst im Verlauf des neuen Prozesses beginnt und dass sie für ihn weder zeitlich noch finanziell einen grösseren Auswand verursacht. Er hat die Beratung bisher auch nicht konsequent verfolgt, müssten doch seit Oktober deutlich mehr Gespräche stattgefunden haben, wenn üblicherweise innerhalb von 3-6 Monaten 8-12 Sitzungen durchgeführt werden. Es wäre längst an der Zeit gewesen, sich entsprechend beraten zu lassen, was der Betroffene aber erst an Hand genommen hat, nachdem er im vorliegenden Prozess mit einer möglichen teilbedingten Sanktion kon- frontiert worden ist. Dieses Vorgehen, welches keinen ausserordentlichen Aufwand ver- ursacht, erweckt nicht den Eindruck, der Beschuldigte sei nun komplett geläutert oder wolle sein Verhalten grundlegend ändern. Es beeinflusst deswegen weniger die Straf- höhe, wohl aber die Fixierung des unbedingten Teils der Sanktionen und rechtfertigt das Aussprechen einer Weisung und von Bewährungshilfe. 3.4 3.4.1 Die Ausführungen zur Strafart (S. 1248 E. 4.2.1: Freiheitsstrafen für Sexualdelikte sowie Geldstrafen für die übrigen Delikte) können bestätigt werden.
- 9 - 3.4.2 Die Erörterungen zur objektiven und subjektiven Tatschwere bleiben in Bezug auf die Sexualdelikte unverändert (S. 1248 E. 4.2.2). Auch die Täterkomponenten, abgese- hen vom zwischenzeitlichen Wohlverhalten, können bestätigt bleiben. Der Beschuldigte bringt am 5. Dezember 2022 zumindest keine überzeugende Begründung vor, warum die früheren Ausführungen des Kantonsgerichts falsch wären. 3.4.3 Das Kantonsgericht kann auf die obigen Ausführungen zur Verletzung des Be- schleunigungsgebots, zur im Oktober 2022 eingeleiteten Gewaltberatung und zur mitt- lerweile ausgesprochenen neuen Sanktion vom 6. November 2021 verweisen. Die we- gen der erneuten häuslichen Gewalt verursachte Notwendigkeit einer Verschärfung wiegt schwerer als das Bedürfnis zu einer Reduktion wegen der zusätzlichen Verletzung des Beschleunigungsgebots oder der eingeleiteten Gewaltberatung. Es erscheint folg- lich in Anbetracht sämtlicher neuer Reduktions- und Erhöhungsgründe gerechtfertigt, die am 4. März 2022 ausgesprochene Freiheitsstrafe zu erhöhen. Die Einsatzstrafe für die sexuelle Nötigung hat gemäss Urteil vom 4. März 2022 15 Monate betragen (S. 1249). Sie kann neu, in Anbetracht der obigen Ausführungen, auf 17 Monate erhöht werden. Das Kantonsgericht hat die Sanktion in einem zweiten Schritt gemäss Ersturteil (S. 1249) für die weiteren Sexualdelikte um 9 Monate asperiert. Eine Erhöhung um 10 Monate erscheint in diesem Folgeprozess als gerechtfertigt. Die neue Freiheitsstrafe kann somit auf insgesamt 27 Monate fixiert werden. 3.4.4 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (aArt. 43 Abs. 1 StGB). Der un- bedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (aArt. 43 Abs. 2 StGB). Der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen bei der teilbeding- ten Strafe gemäss aArt. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB mindestens sechs Monate betragen. Die seit dem 1. Januar 2018 geltende neue Fassung von Art. 43 StGB ist in casu nicht rele- vant (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). Das Ausmass des Verschuldens ist als Bemessungsregel zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafanteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Aus- druck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafanteil sein. Der unbedingte Strafanteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten. Die Festsetzung innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt
- 10 - im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts (BGE 134 IV 1 E. 5.6; Bundesgerichtsurteil 6B_387/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 2.3). Es rechtfertigt sich im vorliegenden Fall, namentlich aufgrund der vielen Vorstrafen und des uneinsichtigen Angeklagten eine spürbare Freiheitsstrafe aufzuerlegen und ihn an- dererseits mit einer langen Probezeit dazu zu ermutigen, sich zukünftig legal zu verhal- ten. Eine zusätzliche Weisung plus Bewährungshilfe soll ihm dabei helfen. Die Freiheits- strafe wird demnach für 15 Monate bedingt und für 12 Monate unbedingt ausgesprochen. 3.4.6 Es kann in Bezug auf die Geldstrafe auf die Ausführungen vom 4. März 2022 verwiesen werden. Die Sanktion wird durch den Höchstrahmen von 180 Tagessätzen begrenzt, d.h. sie könnte auch beim neuen Gesamtverschulden nicht erhöht werden. Es liegt nun, wegen der rechtskräftigen Verurteilung vom 6. November 2021 teilweise retrospektive Konkurrenz vor, auch weil nur ein Teil der erstinstanzlichen Schuldsprüche vor Kantonsgericht neu geprüft worden sind. Die Geldstrafe muss demnach als Zusatz- strafe zu derjenigen gemäss Strafbefehl vom 6. November 2021 ausgesprochen werden, was wiederum dazu führt, dass sie auf höchstens 80 Tage fixiert werden kann. 3.5 Die Sanktionen werden teilweise auf Bewährung ausgesetzt. Die Probezeit ist neu, unter Beachtung der Vielzahl von Delikten und des Nachtatverhaltens des Angeklagten auf das Maximum, fünf Jahre, zu fixieren. Die Anrechnung der viertägigen Untersuchungshaft ist nicht angefochten worden, wobei diese neu an den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen ist. 3.6 Eine Verbindungsbusse ist unter vorliegenden Umständen, namentlich wegen des unbedingt ausgesprochenen Teils der Freiheitsstrafe, nicht mehr erforderlich. 3.7 Der Beschuldigte wird, zusammengefasst, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten (davon 12 Monate unbedingt) und zu einer bedingten Geldzusatzstrafe von 80 Tagessätze von je Fr. 140.00, insgesamt Fr. 11'200.00. Die Probezeit beträgt fünf Jahre.
4. Bewährungshilfe und Weisung 4.1 Das Gericht kann für die Dauer der Probezeit Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB). Die Anordnung richtet sich nach der konkreten Risikoanalyse und den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die Weisung muss mit dem Delikt zusammenhängen und bestimmt bzw. geeignet sein, die Bewährungssituation zu verbessern. Weisungen sind aufgrund dieser Bewährungsperspektive nur im Zusammenhang mit bedingten Strafen
- 11 - sowie Probezeiten zulässig (Husmann, in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, 2020, N. 1 zu Art. 94 StGB). Das Gericht kann bei bedingt ausgesprochenen Strafen während der Probezeit und beim Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe und Weisungen anordnen (Art. 44 Abs. 2 StGB und 63 Abs. 2 StGB). Die Bewährungshilfe soll den Rückfall verhindern und die soziale Integra- tion fördern (Art. 93 Abs. 1 StGB). Vorausgesetzt ist, dass Zweifel bestehen, dass sich der Verurteilte bewähren wird (Trechsel/Aebersold, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxis- kommentar StGB, 3. A., 2018, N. 5 zu Art. 95 StGB). 4.2 Es bestehen, wie ausgeführt, Zweifel, dass sich der Verurteilte bewähren wird. Dies gilt auch für ihn selbst, hat er doch eine Therapie bei der Gewaltberatung eingeleitet. Er scheint diese allerdings nicht konsequent durchzuführen und es stellt sich die Frage, ob die angesetzten «Gespräche» im vorliegenden Fall tatsächlich ausreichen. Dies hat die Bewährungshilfe in Zusammenarbeit mit den Strafvollzugsbehörden zu klären. Der Beschuldigte hat somit eine gewaltdeliktosorientierte Therapie, z.B. einen Antige- waltkurs oder einen Präventionskurs gegen häusliche Gewalt durchzuführen. Die Be- währungshilfe wird angeordnet, um primär zu prüfen, ob die derzeit bei der Gewaltbera- tung durchgeführte Therapie zur Behandlung des gewalttätigen Verhaltens des Beschul- digten geeignet ist und ausreicht. Sie hat sonst eine andere Form der Therapie zu prüfen. Die Bewährungshilfe hat schliesslich die Einhaltung der Therapiesitzungen durch den Beschuldigten zu kontrollieren.
5. Kosten und Entschädigung 5.1 Das Kantonsgericht kann zu den rechtlichen Ausführungen über die Bemessung von Kosten und Entschädigungen auf die Ausführungen im Urteil vom 4. März 2022 (S. 1254 E. 6.1 ff.). 5.2 Eine Neuaufteilung rechtfertigt sich, da der Beschuldigte gemäss vorliegendem Ur- teil im Vergleich zum Entscheid vom 4. März 2022 zusätzlich unterliegt, indem die Sank- tion für diesen spürbar erhöht wird. Das Kantonsgericht hat am 4. März 2022 die erstinstanzlichen Kosten, welche insgesamt Fr. 8'000.00 betragen, wegen des Verfahrensausgangs zu 2/3 dem Verurteilten und zu 1/3 dem Fiskus auferlegt (S. 1256 E. 6.3.1). Es rechtfertigt sich die Kosten von Fr. 8'000.00 neu zu ¾ dem Beschuldigten (Fr. 6'000.00) und zu ¼ (Fr. 2'000.00) dem Fiskus aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, welche weiterhin
- 12 - Fr. 2'000.00 betragen (S. 1256 E. 6.3.2) werden analog verteilt. Der Angeklagte bezahlt mithin neu Fr. 1'500.00 des Berufungsprozesses, der Fiskus Fr. 500.00. 5.3 Die Entschädigung für den ordentlichen Verteidiger des Beschuldigten beträgt statt 1/3, im Kreisgerichtsverfahren neu ¼ von Fr. 7'000.00 (S. 1258 E. 6.6.1), also Fr. 1'750.00. Die Entschädigung für den Verteidiger beträgt für das Verfahren vor Kan- tonsgericht im ersten Prozess vor Kantonsgericht ¼ von Fr. 4'500.00 (S. 1258 E. 6.6.1), also Fr. 1'125.00. Es ist ihm in diesem zweiten Verfahren keine weitere Entschädigung zuzusprechen, da er überwiegend unterliegt. Diese Entschädigungen von Fr. 2'875.00 (Fr. 1'750.00 plus Fr. 1'125.00) werden mit den erstinstanzlich auferlegten Gerichtskosten von Fr. 6'000.00 verrechnet, womit sich diese auf Fr. 3'125.00 reduzieren (eine analoge Verrechnung ergibt sich bereits aus: S. 1258 E. 6.6.2). 5.4 Der Beschuldigte wird schliesslich neu verpflichtet ¾, d.h. Fr. 916.15 (Fr. 1’221.5/4*3), der bereits geleisteten Entschädigung an Rechtanwalt Marc Truffer, zurückzubezahlen. 5.5 Die Privatklägerin hat sich am neu eingeleiteten Prozess nicht beteiligt und sie wäre in diesem Fall ohnehin nicht legitimiert, die Strafhöhe zu beanstanden (Art. 382 StPO). Es rechtfertigt sich demnach, die bisher zugesprochene Parteientschädigung, welche primär auf der Basis der angefochtenen Schuldsprüche verlegt wurde, inkl. Verpflichtung zur Rückleistung zu bestätigen (S. 1257 E. 6.5.1), aber keine weitere Entschädigung zuzusprechen.
Das Kantonsgericht beschliesst:
Folgende Teile des erstinstanzlichen Urteils vom 10. Dezember 2020 und des Kantonsgerichts- urteils vom 4. März 2022 sind rechtskräftig: 1. Das Strafverfahren gegen Y _________ wird eingestellt in Bezug auf:
- die Vorfälle in Thailand
- die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG)
- die Vorwürfe der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB). 2. Y _________ wird freigesprochen von den Vorwürfen:
- des Fahrens ohne Berechtigung vom 7. September 2015 (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG);
- 13 -
- der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vom 5. Mai 2016 (Art. 22 StGB i.V.m. Art. 91a Abs. 1 SVG);
- der mehrfachen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) betreffend die Vorfälle ab Sommer 2016. 3. Y _________ wird schuldig erkannt:
- Der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG) betreffend den Vorfall vom 11. Oktober 2015;
- des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 SVG) betreffend den Vorfall vom 5. Mai 2016;
- der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vom 24. Juli 2016;
- des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 SVG), der versuchten Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG), des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), Verursachens einer groben Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 und 2 SVG) betreffend den Vorfall vom
26. August 2016;
- der mehrfachen Schändung (Art. 191 StGB);
- der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) betreffend den Vorfall vom 12. Oktober 2017. 4. Y _________ bezahlt X _________ eine Genugtuung von Fr. 8'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 12. Oktober 2017. Y _________ bezahlt X _________ Schadenersatz von Fr. 383.15 nebst Zins zu 5% seit dem 12. Oktober 2017. Die weiteren Schadenersatzforderungen von X _________ werden abgewiesen. 5. Die beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet (Art. 69 StGB):
- 1 Tablette Ecstasy (Asservat Nr. A008'628'226);
- 5 Tabletten Ecstasy (Asservat Nr. A008'628'237);
- 1.4 Gramm Amphetamin (Asservat Nr. A008'628'260);
- 1 Mobiltelefon Samsung schwarz;
- 3.2 Gramm Kokain (Affären-Nr. 36607, Objekt-Nr. 69140);
- 1.5 Gramm Amphetamine (Affären-Nr. 37556, Objekt Nr. 71142);
- 2 Minigrip (Affären-Nr. 37556, Objekt Nr. 71159);
- 7.5 Konsumeinheiten LSD (Affären-Nr. 37556, Objekt Nr. 71141);
- 1 Bong (Fall-Nr. 433387, Objekt Nr. 82812);
- 1 Waage «My weigh» (Fall-Nr. 433387, Objekt Nr. 82812);
- 1 Waage «On Balance» (Fall-Nr. 433387, Objekt Nr. 82812);
- 1 Waage «RS-350» (Fall-Nr. 433387, Objekt Nr. 82812);
- 14 -
- 1 Mobiltelefon der Marke «MI» (Fall-Nr. 433387, Objekt Nr. 82812);
- 1 SIM-Karte «Three» (Fall-Nr. 433387, Objekt Nr. 82812);
- 1 Handyhülle (Fall-Nr. 433387, Objekt Nr. 82812);
- 91 Gramm Marihuana (Fall-Nr. 41252, Objekt Nr. 78399);
- 60 Hanfsamen (Fall-Nr. 41252, Objekt Nr. 78399). 6. Die Beschlagnahme über das Personenfahrzeug C _________ wird aufgehoben und dieses Y _________ nach Rechtskraft zurückgegeben.
Das Kantonsgericht erkennt
1. Y _________ wird mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten und einer bedingten Geldzusatzstrafe zum Strafbefehl vom 6. November 2021 von 80 Tagess- ätzen zu je Fr. 140.00, entsprechend Fr. 11’200.00, sanktioniert. Der Freiheitsstrafe wird für 12 Monate unbedingt und für 15 Monate bedingt vollzo- gen. Der Vollzug der bedingten Freiheits- und Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren aufgeschoben. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 4 Tagen (11. bis 12. Oktober 2015 und
20. bis 21. Mai 2017) wird auf den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). 2. Y _________ wird Bewährungshilfe angeordnet, welche nachfolgende Weisung im Sinne von Erwägung 4 umsetzt. Y _________ wird die Weisung erteilt eine deliktsorientierte Therapie durchzuführen und dabei mit der Bewährungshilfe zu kooperieren. 3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen Fr. 8'000.00 und werden zu 3/4 (Fr. 6'000.00) Y _________ und zu 1/4 (Fr. 2'0000.00) dem Fiskus auferlegt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden mit den Entschädigungen für Y _________ verrechnet, so dass dieser der ersten Instanz noch Fr. 3'125.00 an Kosten zu erstatten hat. Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten betragen Fr. 2'000.00 und werden zu 3/4 (Fr. 1'500.00) Y _________ und zu 1/4 (Fr. 500.00) dem Fiskus auferlegt.
- 15 - 4. Der Staat Wallis schuldet Y _________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Ent- schädigung von Fr. 1'750.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) und für das Berufungsver- fahren Fr. 1'125.00 (inkl. MwSt. und Auslagen). Diese Entschädigungen werden Y _________ nicht ausbezahlt, sondern mit den erstinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet. 5. Y _________ bezahlt X _________ folgende Parteientschädigungen: - Fr. 1’910.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) für den erstinstanzlichen Prozess; - Fr. 750.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) für das Berufungsverfahren. 6. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt Harald Gattlen als unentgeltlichem Rechts- beistand von X _________ vorab folgende (reduzierte) Entschädigungen: - Fr. 4'105.00 für den erstinstanzlichen Prozess; - Fr. 2'250.00 für das Berufungsverfahren. X _________ ist verpflichtet, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, dem Staat Wallis die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsan- walt Harald Gattlen, die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten. 7. Es wird Akt gegeben, dass Rechtsanwalt Marc Truffer als Anwalt erster Stunde von Y _________ bereits mit Fr. 1'221.50 (inkl. MWST) entschädigt worden ist. Y _________ ist verpflichtet, dem Staat Wallis die Entschädigung im Umfang von Fr. 916.15 zurückzuzahlen. Sitten, 13. März 2022